Volkswagen Nutzfahrzeuge Rücknahmeversprechen

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Die Volkswagen Leasing GmbH räumt ihren Leasing-Kunden, die den Abschluss eines Leasing-Vertrags über ein Diesel-Neufahrzeug der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge vom 01.04.2018 bis zum 30.09.2018 beantragen, das Recht zur vorzeitigen Vertragsaufhebung nach Maßgabe folgender Bedingungen ein:

1. Voraussetzungen

Der Leasing-Nehmer kann die vorzeitige Vertragsaufhebung des Leasing- Vertrages verlangen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

1.1. Das Bestelldatum auf der Leasing-Bestellung liegt zwischen dem 01.04.2018 und 30.09.2018. Bei dem vertragsgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Diesel-Neufahrzeug der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge.

1.2. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ordnet ein Fahrverbot ausschließlich für Dieselfahrzeuge zum Zwecke der Luftreinhaltung innerhalb einer Gemeinde im deutschen Bundesgebiet an. Als ein solches Fahrverbot gilt, wenn die Einfahrt in dieses Gebiet oder die Durchfahrt innerhalb des Gebietes für ein solches Dieselfahrzeug einmalig an einem Wochentag (Werktag, Sonn- und Feiertage) untersagt wird.

1.3. Die vom Fahrverbot betroffene Gemeinde befindet sich innerhalb eines Radius von 100 Kilometern um den Wohn- oder Geschäftssitz des Fahrzeughalters zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften kann anstelle des Geschäftssitzes der Arbeits- /Einsatzort des regelmäßigen Fahrzeugnutzers treten.

1.4. Das Fahrverbot tritt während der Laufzeit des Leasing-Vertrages in Kraft und das vertragsgegenständliche Fahrzeug ist von diesem Fahrverbot erfasst.

1.5. Der Leasing-Nehmer und der Leasing-Geber schließen einen neuen Leasing-Vertrag über ein Neufahrzeug der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge zu den dann gültigen Konditionen ab (Bonität vorausgesetzt).

Die Voraussetzungen dieser Ziffer können auch dadurch erfüllt werden, dass der Kunde anstelle eines Leasing-Vertrages einen Darlehensvertrag über ein Neufahrzeug der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge mit der Volkswagen Bank GmbH abschließt (Bonität vorausgesetzt).

1.6. Der dem neuen Leasing-Vertrag / Darlehensvertrag zugrundeliegende Listenpreis inkl. Sonderausstattungen darf den Listenpreis inkl. Sonderausstattungen des bisherigen Fahrzeugs nicht um mehr als 15 % unterschreiten.

2. Durchführung der Vertragsaufhebung

2.1 Der Leasing-Vertrag wird zu dem zwischen dem Leasing-Geber und Leasing-Nehmer zu vereinbarenden Zeitpunkt aufgehoben, spätestens jedoch mit Übergabe des bestellten Neufahrzeuges.

2.2 Das bisherige Fahrzeug ist beim ausliefernden Händler zurückzugeben. Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schäden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Der Leasing-Nehmer verpflichtet sich, dem Leasing-Geber einen eventuellen zustandsbedingten Minderwert zu ersetzen.

2.3 Bei der vorzeitigen Aufhebung erfolgt eine lineare anteilige Rückrechnung der vereinbarten Gesamtfahrleistung auf die tatsächliche Vertragsdauer. Weicht die sich danach ergebende zeitanteilige Fahrleistung von der tatsächlichen Fahrleistung ab, verpflichtet sich der Leasing-Nehmer, dem Leasing-Geber Mehrkilometer gemäß dem in der Leasing-Bestellung vereinbarten Cent-Satz zu vergüten. Bei der Berechnung bleiben 2.500 Kilometer ausgenommen.

Etwaige Minderkilometer werden dem Leasing-Nehmer nicht erstattet.

3. Sonstiges

Im Übrigen bleiben die Regelungen des Leasing-Vertrages einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.